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Richtlinie Wolf in Kraft getreten

Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf) ist mit der Veröffentlichung am 26.11.2014 in Kraft getreten.

Durch verschiedene Richtlinien ist das Land dazu verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern. Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum Schutz des Wolfes leisten, indem sie Billigkeitsleistungen zum anteiligen finanziellen Ausgleich bei Nutztierrissen vorsieht sowie Präventionsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Beschaffung von wolfsabweisenden Schutzzäunen und Herdenschutzhunden unterstützt. Ziel ist es die Akzeptanz der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter gegenüber dem Wolf zu stärken, um ein konfliktarmes Nebeneinander von Mensch und Wolf zu ermöglichen.

Es wird unterschieden in Leistungen aufgrund von Wolfrissen und in Zuschüssen für Präventionsmaßnahmen.

Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachte wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen

Durch Wolfsübergriffe entstehen Tierhalterinnen und Tierhaltern im Regelfall wirtschaftliche Belastungen insbesondere durch Nutztierrisse.

Das Land Niedersachsen gewährt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlungen zum anteiligen Ausgleich, der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch Nutztierrisse.

Billigkeitsleistungen werden im Einzelnen gewährt:

-       für den amtlich ermittelten Wert der durch den Wolf direkt getöteten Tiere sowie der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sowie der Verluste durch Verwerfen sowie Verletzungen bzw. Tod der Tiere bei Flucht vor dem Wolf; zu 100%

-       Ausgaben für Tierarztkosten im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere bis zur Höhe des jeweiligen Tierwertes einschließlich Kosten der Medikamente; zu 80%

-       Ausgaben für die Tierkörperbeseitigung einschließlich Transportkosten, sofern die Kosten nicht von den Beseitigungspflichtigen zu tragen sind.

Billigkeitsleistungen werden nicht für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden gewährt. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften. Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung sind amtliche Rissprotokollierungen, der beim Wolfsübergriff getöteten, verletzten oder anderweitig beeinträchtigten Tiere durch einen amtlich bestellten Wolfsberater.

Eine amtliche Feststellung über den Wolf als Verursacher des Tierrisses bzw. der indirekten Schäden erfolgt durch den NLWKN. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn der Wolf als Verursacher eindeutig erwiesen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

Die amtliche Wertermittlung erfolgt nach tierbezogenen Pauschalbeträgen durch den NLWKN. Der maximale Höchstbetrag ist auf 5 000 EUR pro Tier beschränkt.

Alle Zahlungen im Rahmen dieser Richtlinie erfolgen als De-minimis-Beihilfe und sind auf einen Betrag in Höhe von maximal 15 000 EUR unter Berücksichtigung aller in den jeweils letzten drei Steuerjahren gesamt erhaltenen bzw. beantragten staatlichen Beihilfen des betreffenden Unternehmens begrenzt.

Anträge auf Billigkeitsleistungen sind schriftlich beim NLWKN zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der beim NLWKN und beim MU verfügbar ist. Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall angefordert werden.

Der Antrag auf Billigkeitsleistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach der erfolgten amtlichen Feststellung zu stellen.

Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz

Für einen wolfsabweisenden Grundschutz sind folgende

Voraussetzungen zu erfüllen:

-       Ein vollständig geschlossener, elektrisch geladener Nutzgeflecht-oder Litzenzaun mit einer bauartbedingten Höhe von mindestens 90 cm mit

-       einem Weidezaungerät, welches laut Herstellerangaben, eine Entladeenergie von mindestens 1 Joule besitzt

oder

-       Maschendrahtzäune oder Knotengeflechte mit mindestens 120 cm Höhe, die bauartbedingt von Wölfen nicht durchschlüpft werden können und über einen Untergrabeschutz verfügen.

  • Dieser kann darin bestehen, dass der Zaun mindestens 20 cm tief in den Boden eingelassen ist, oder
  • auf der Außenseite in maximal 20 cm Höhe und in 15 cm Abstand durch eine stromführende Litze oder einen stromführenden Glattdraht ergänzt wird.
  • Alternativ können Knotengeflechtzäune auch durch ein fest mit dem senkrechten Zaun verbundenes Knotengeflecht ergänzt werden, das nach außen auf 100 cm Breite auf dem Boden aufliegt. Dieses Knotengeflecht muss sowohl an der Zaunseite als auch am Außenrand durch mindestens alle 4 m versetzt angebrachte Bodenanker am Boden fixiert sein, sodass es insgesamt alle 2 m fixiert ist.

Oder

-       Maschendraht- oder Knotengeflechte von mindestens 90 cm Höhe, die bauartbedingt von Wölfen nicht durchschlüpft werden können und einen wie oben beschriebenen Untergrabeschutz aufweisen, können durch Breitbandlitzen oder Stacheldrähte, die mit maximal 20 cm Abstand über dem Zaun und zueinander angebracht sind, auf mindestens 120 cm erhöht werden.

Förderkulisse Herdenschutz

In der „Förderkulisse Herdenschutz“ ist bei der Haltung von Schafen, und Ziegen nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe ein wolfsabweisender Grundschutz Voraussetzung für die Gewährung von Billigkeitsleistungen.

Die „Förderkulisse Herdenschutz“ umfasst derzeit die Flächen folgender Gebietskörperschaften:

— Landkreise Celle, Cuxhaven, Diepholz, Emsland, Gifhorn,

Grafschaft Bentheim, Heidekreis, Helmstedt, Lüchow-Dannenberg,

Lüneburg, Nienburg (Weser), Osterholz, Rotenburg

(Wümme), Uelzen und Verden, Winsen/Luhe;

— kreisfreie Städte Braunschweig und Wolfsburg.

Außerhalb der „Förderkulisse Herdenschutz“ werden Billigkeitsleistungen grundsätzlich auch weiterhin ohne Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt.

In Fällen von Nutztierrissen bei der Haltung von Schafen, Ziegen sowie Gatterwild ist dagegen spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Wolfsübergriffs das Vorhandensein eines wolfsabweisenden Grundschutzes Voraussetzung für die Gewährung weiterer Billigkeitsleistungen.

Ausnahmen sind gegeben, sofern rechtliche Vorschriften die Umsetzung des wolfsabweisenden Grundschutzes nicht zulassen.

Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf in Niedersachsen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gefördert werden Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen in Niedersachsen. Als Präventionsmaßnahmen dienen

-       Vorrichtungen zum vorbeugenden Schutz von Nutztieren vor Wolfsübergriffen;

-       Herdenschutzhunde bei Haltung von Nutztieren.

Als Vorrichtungen zum vorbeugenden Schutz von Nutztieren werden gefördert:

-       die erstmalige Nachrüstung bzw. Neuanschaffung von Zäunen und Anlagen nebst Zubehör zur Umsetzung eines wolfsabweisenden Grundschutzes von Schafen, Ziegen und Gatterwild

-       Sofern fachlich erforderlich, sind darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen, wie z.B. die erstmalige Anschaffung von wolfsabweisenden Pferchen oder Nachtgattern, förderfähig;

Nicht förderfähig sind Folgekosten (einmalige oder laufende Personal- und Sachkosten) für Aufbau und Unterhaltung der vorgenannten Präventionsmaßnahmen.

Herdenschutzhunde werden gefördert;

-       bei Schafen mit einer Herdenmindestgröße von 100 Schafen die Anschaffungskosten von zwei Herdenschutzhunden,

-       bei einer Herdengröße ab 200 Schafen ist für jeweils weitere 100 Schafe ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig;

Gefördert werden ausschließlich Hunde der Rassen „Pyrenäen-Berghund“ oder „Maremmano-Abruzzese“ oder Mischungen aus diesen Rassen.

-       Die Hunde müssen aus bewährten Arbeitslinien (Gebrauchszucht für Zwecke des Herdenschutzes) stammen oder ihre individuelle Tauglichkeit als Herdenschutzhund muss durch Prüfungszeugnis nachgewiesen werden. Im Ausnahmefall können Hunde anderer Herdenschutzrassen gefördert werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Hunde nachweislich keine unerwünschte Aggressivität gegenüber Menschen zeigen.

-       Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann eine mindestens einjährige Erfahrung im Einsatz mit Herdenschutzhunden in einer eigenen oder ihr oder ihm zur Betreuung überlassenen Nutztierherde nachweisen oder hat alternativ eine Schulung zum Umgang mit Herdenschutzhunden erfolgreich abgeschlossen. Erfahrungen mit Hüte- oder anderen Diensthunden erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Für Anfängerinnen und Anfänger im Einsatz von Herdenschutzhunden wird eine fachliche Begleitung durch erfahrene Halterinnen oder Halter von Herdenschutzhunden empfohlen.

Nicht förderfähig sind Folgekosten, insbesondere für Futter, Hundesteuer, Versicherung, Tierarztkosten sowie für die Ausbildung der Hunde und deren Halterinnen und Halter.

Förderungen sind nur möglich für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften, die eine Nutztierhaltung im Haupterwerb oder in berufsgenossen-schaftspflichtigem Nebenerwerb in der Förderkulisse Herdenschutz betreiben.

Außerhalb der Förderkulisse Herdenschutz ist im Einzelfall eine Förderung möglich, wenn der Betrieb durch einen Wolf geschädigt wurde.

Ab einer Antragshöhe von 500 EUR sind mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen. Förderungen unter 200 EUR werden nicht gewährt.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Bei ortsfesten Zäunen nebst Zubehör gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Bei mobilen Zäunen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren. Für Herdenschutzhunde gilt die Zweckbindungsfrist grundsätzlich für die Dauer der Einsatzfähigkeit des Herdenschutzhundes.

Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, vor allem wenn die Nichteinhaltung durch eine Aufgabe der Nutztierhaltung bedingt ist, ist die Zuwendung anteilig an das Land Niedersachsen zurückzuzahlen.

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Förderanträge sind beim NLWKN zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der beim NLWKN sowie beim MU verfügbar ist. Sie können die Antragsunterlagen auch über die Geschäftsstellen der Schafzuchtverbände erhalten.

Der Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zusammen mit den Originalbelegen vorzulegen.

Alle Informationen zur Richtlinie Wolf, die Antragsunterlagen und verschiedene Links und Hinweise finden Sie im Internet unter ":http://www.umwelt.niedersachsen.de/themen/natur_landschaft/artenvielfalt/wolf-in-niedersachsen-92113.html

Elite-Auswahl am 16. Januar 2015 in Mecklenhorst

Bei trockenen und sonnigen Wetter stellten 9 Züchter der Merinofleischschafe, Suffolk und Schwarzköpfigen Fleischschafe eine eindrucksvolle Kollektion von 32 Jährlingsböcken für die Körung und Auswahl für die Eliten 2015 vor.

Horst Söffker, Hartmut Lange, Hans-Günther Sack und Bernd Möller als zuständiger Mitarbeiter in Mecklenhorst bereiteten diese Veranstaltung auf dem Gelände des Friedrich-Löffler-Institutes vor.Elite-Auswahl 2015-Allgemein

Von den 10 Merinofleischschafböcken wurden 7 Böcke für die Elite ausgewählt. Ein Bock wurde zurückgestellt und ein Bock in Klasse II gekört. Bei fast allen Böcke konnte die Note 8 für die Bemuskelung vergeben werden. Mit einem Durchschnittsgewicht von über 105 kg waren die Böcke in einer guten Kondition.

Als großrahmige Rasse erreichten die Böcke der Schwarzköpfigen Fleischschafe sogar ein Durchschnittsgewicht von 127 kg. Die Bewertungen bei Wolle und Bemuskelung, die jeweils bei der Note 8 lagen, zeigten auch hier die gute Selektion der Züchter. Lediglich beim Exterieur konnten nicht alle Böcke überzeugen. Aber 10 der 14 vorgestellten Böcke können zur Elite aufgetrieben werden.

Mit 7 Böcken waren die Suffolk die kleinste Rassegruppe. Alle Böcke sind nachweislich Spiderlamb-Syndrom frei. 4 Böcke wurden für die Elite nominiert. Ein Bock wurde in Klasse II gekört. Mit 102 kg lag das Durchschnittgewicht knapp über der Zulassungsgrenze von 100 kg für die Eliteböcke.

Wir danken der Leitung und den Mitarbeitern des Friedrich-Löffler-Institutes für die freundliche Aufnahme und Unterstützung bei der Veranstaltung, den durchführenden Züchter für die gute Bewirtung und wünschen den Züchtern mit ihren nomiereten Böcken eine erfolgreiche Teilnahme an den Eliten 2015.

Hier gibt es weitere Bilder der Veranstaltung

Innergemeinschaftliches Verbringen von Zuchtschafen- und -ziegen

Im letzten Jahr wurden die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und damit die Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien geändert.

Dies hat unter anderem Auswirkungen auf den Handel mit Zuchtschafen und –ziegen in der EU. Ab 1.1.2015 dürfen Zuchtschafe aus Deutschland nur noch innergemeinschaftlich verbracht werden, wenn:

- sie den Genotyp ARR/ARR (G1) haben und der Zuchtbetrieb nicht wegen Scrapie gesperrt ist.

Züchter von Rassen, die im Ausland gefragt sind (z. B. Ostfriesisches Milchschaf, Texel, Schwarzköpfiges Fleischschaf) müssen also demnächst alle Verkaufstiere vorab genotypisieren lassen und dürfen nur noch G1 – Tiere in andere EU-Länder verbringen. Ausgenommen hiervon sind Zuchttierbetriebe, die als scrapieresistenter Bestand gemäß nationaler Scrapieresistenz- Zuchtverordnung anerkannt sind.

Für Schlachtschafe müssen weiterhin keine gesonderten Bedingungen bezüglich klassischer Scrapie erfüllt werden. Nähere Informationen finden Sie unter www.tierseucheninfo.de

Seit mehr als vier Jahren versuchen die Schafzuchtverbände und der Bundesverband eine Änderung der sog. Scrapieresistenzzucht- Verordnung zu erwirken und die Verpflichtung zur Genotypisierung der Zuchtböcke aus der Verordnung zu streichen – bisher ohne Erfolg.

Somit mussten auch in diesem Jahr alle Zuchtböcke wieder genotypisiert werden. Nur wenn beide Elternteile den gewünschten Genotyp ARR/ARR aufweisen und der gesamte Zuchttierbestand als scrapieresistent anerkannt ist, kann auf die Typisierung verzichtet werden. Seit 2008 wurden 34 niedersächsische Zuchtbetriebe von der LWK als scrapieresistent anerkannt. Leider ist die EU nach wie vor von der Scrapieresistenzzucht überzeugt und hat mit der vorstehenden Verordnung sogar die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Handel mit Zuchtschafen verschärft.

Durch die neuen Bestimmungen wird der Austausch von Zuchtschafen erschwert und teurer und bei einigen Schafrassen und allen Ziegenrassen sogar unmöglich gemacht. In einigen Rassen ist das gewünschte ARR-Allel nur selten oder gar nicht vorhanden. Diese Rassen sind künftig von der innergemeinschaftlichen Verbringung ausgeschlossen.

Doch eigentlich sollte der Handel mit Zuchttieren und genetischem Material innerhalb der EU gefördert und die Einfuhr erleichtert werden. In der Begründung zur Verordnung des EU-Parlamentes und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union (COM(2014)005-C7-0032/2014-20141/0032(COD)) jedenfalls steht geschrieben: "Das Tierzuchtrecht der EU soll den ungehinderten Handel mit Zuchttieren und deren genetischem Material innerhalb der EU fördern und deren Einfuhr erleichtern, wobei die Erhaltung der Zuchtprogramme und der Programme zur Erhaltung der genetischen Vielfalt und damit sämtlicher Rassen, die es in Europa gibt, gewährleistet werden soll".

Die geänderten Veterinärvorschriften laufen dem Ziel der neuen Tierzuchtverordung vollständig entgegen. Das kann nicht richtig sein.

Die Schafzuchtverbände haben dieses Problem an verschiedene Politiker weitergeleitet und hoffen, dass sich in Brüssel Unterstützer für die Belange der deutschen Schafhalter finden werden.

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