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Vorgehen bei Verdacht einer Infektionen mit dem Schmallenberg-Virus (SBV) und bei Einsendung von Proben für Handelsuntersuchungen -

Die Infektion mit dem Schmallenberg-Virus wird zukünftig in die Liste der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten aufgenommen. Die dazu erforderliche Änderungsverordnung tritt voraussichtlich Ende März 2012 in Kraft. Bund und Länder haben vereinbart, aktuell auftretende Fälle ab sofort zu melden. Zur Meldung verpflichtet sind gemäß der oben genannten Verordnung die Veterinäruntersuchungsämter sowie praktizierende Tierärzte. Erwünscht ist ebenfalls die Meldung durch den Tierhalter.

Wie soll der Tierhalter bei Auftreten von Verdachtsfällen im Betrieb vorgehen?

Bei erstmaligem Auftreten von Verdachtsfällen (z.B. Föten mit typischen Missbildungen) sollte der Tierhalter das zuständige Veterinäramt informieren und zur Abklärung geeignetes Probenmaterial im LAVES untersuchen lassen. Die Untersuchung kann im Lebensmittel- und Veterinärinstitut in Oldenburg oder Hannover sowie im Futtermittelinstitut in Stade erfolgen.

Welches Probenmaterial ist geeignet und wie gelangt es zum Untersuchungsamt? Welche Kosten entstehen?

Zur Untersuchung auf eine Infektion mit dem SBV eignen sich ganze Tierkörper, Gehirn, Milz, Fruchtwasser sowie Blutserum. Da das Virus nur über eine kurze Zeit im Blut nachweisbar ist, ist die Aussagekraft einer Blutserumuntersuchung eingeschränkt.

Mit dem zuständigen Veterinäramt sollte abgeklärt werden, ob Probenmaterial vom Tierhalter zum LAVES gebracht wird oder ob eine evtl. notwendige Probenentnahme (z.B. bei Kälbern) und der Probenversand über das Veterinäramt organisiert werden. Das kann unter Einbeziehung der Tierkörperbeseitigungsanstalten geschehen. Die vorherige telefonische Anmeldung des Probeneinganges von Tierkörpern oder großen Probenzahlen beim Untersuchungsinstitut durch den Tierarzt ist notwendig.

Erfolgt die Untersuchung des Probenmaterials zur Abklärung eines ersten Verdachtes, entstehen dem Tierhalter keine Kosten. Nach amtlicher Feststellung der Infektion mit SBV in einem Bestand wird dieser amtlich nicht weiter untersucht. Auf Wunsch des Tierhalters sind weitere Untersuchungen jederzeit auf seine Kosten möglich. Über die Kosten der pathologischen und weitergehenden Untersuchungen informiert das jeweilige Untersuchungsinstitut.

Welches Probenmaterial ist im Rahmen von Handelsuntersuchungen einzusenden? Welche Kosten entstehen in diesem Zusammenhang?

Im Rahmen des Handels mit Zuchttieren, genetischem Material etc. fordern einige Drittländer die SBV-Antikörperfreiheit der zu verbringenden Tiere bzw. deren Erzeugnisse. Zur Untersuchung sind Serumproben an die Untersuchungsinstitute des LAVES zu schicken. Die Einsendung ist im Vorfeld mit dem jeweiligen Institut abzusprechen. Ergebnisse liegen frühestens nach 3-4 Tagen vor. Für die serologische Untersuchung mittels Neutralisationstest entstehen Kosten von 10 € pro Probe. Für Untersuchungen zum Virusnachweis mittels PCR wird eine Gebühr von 15 € erhoben.

Die Probennahme hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.

Seit Januar 2010 gelten bundesweit neue Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen. Bis zuletzt hatten sich Schaf- und Ziegenhalter und deren Interessenvertretung gegen die Einführung der elektronischen Kennzeichnung gewehrt.

Der Bundesrat hat am 12.02.2010 die Änderung der Viehverkehrsverordnung beschlossen und die Neufassung wurde am 8. März 2010 verkündet. Gleichzeitig fordert der Bundesrat in obiger Sitzung die Bundesregierung auf, sich erneut bei der EU für eine Abschaffung der elektronischen Kennzeichnung einzusetzen. Insofern waren die zahlreichen Proteste, Kundgebungen und Demonstrationen der Schaf- und Ziegenhalter nicht fruchtlos.

Aber dennoch gelten die neuen Bestimmungen und müssen umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für die Bezieher von EU-Direktzahlungen, da die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren und zur Führung eines Bestandsregisters im Rahmen von Cross Compliance Kontrollen vor Ort überprüft werden.In den letzten Monaten haben die Schafzuchtverbände und die Landwirtschaftskammer niedersachsenweit auf zehn Veranstaltungen ausführlich über die neuen Anforderungen informiert.

Außerdem erhielten am 12. Januar alle Schaf- und Ziegenhalter, die zwischen 2006 und 2009 schon einmal Ohrmarken bekommen hatten von der in Niedersachsen beauftragten Regionalstelle, dem VIT in Verden, ein ausführliches Informationsschreiben und ein Formular zur Bestellung der neuen Ohrmarken.

Kontakt über VIT Verden,
Tel: 04231-955 633, www.vit.de.

Neu ist, dass die Ohrmarken nicht mehr über das jeweilige Veterinäramt des Tierhalters, sondern direkt beim VIT bestellt werden.

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