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weiterlesenIm Rahmen der Flächenförderung ist nur der Bewirtschafter einer Fläche berechtigt, die Förderung durch Direktzahlungen zu beantragen. Zusätzlich muss der Bewirtschafter die volle Verfügung über die Fläche haben. Wenn eine Fläche mit Schafen genutzt wird, der Bewirtschafter/Antragsteller aber kein Schafhalter ist, muss im Fall einer Betriebsprüfung geklärt werden, wie die Bewirtschaftung und Verfügung über die Fläche geregelt ist.
Bei der Beweidung von Fremdflächen sollte der Schafhalter mit dem Eigentümer/Bewirtschafter (Antragsteller) der Fläche daher möglichst einen Beweidungsvertrag abschließen, um dem Bewirtschafter im Fall einer Betriebsüberprüfung ausreichend Sicherheit zu geben. Ist bei einer Überprüfung zu erkennen, dass es sich offensichtlich um eine kurzzeitige Nutzung des Aufwuchses handelt (Nachweide im Herbst/Winter), kann der Prüfer die Nutzung der Fläche durch einen anderen Betrieb/Bewirtschafter auch ohne Beweidungsvertrag akzeptieren. Der Prüfer kann aber immer einen Vertrag fordern, der ggf. auch nachgereicht werden kann. Erkennt der Prüfer eine langfristige Nutzung mit Schafen auf Fremdflächen sollte unbedingt ein Beweidungsvertrag vorliegen, da dem Bewirtschafter (Antragsteller) sonst die Verfügbarkeit über die Fläche und somit auch das Prämienrecht aberkannt werden kann. Mit der Anlage haben wir einen Muster-Beweidungsvertrag beigefügt, dessen Inhalt mit dem Prüfdienst der LWK abgestimmt ist und jedem Landwirt ausreichend Sicherheit gibt.
Im Rahmen des Niedersächsischen/Bremer Agrar-Umweltprogramms NAU/BAU 2012 gibt es zwei Maßnahmen zur Winterbegrünung von Ackerflächen, die (mit Einschränkungen) durch Beweidung mit Schafen genutzt werden können. Mit der Maßnahme A7 wird der Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers gefördert.
Die Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. September aktiv ausgesät werden und dürfen erst ab dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden. Bezüglich der Pflanzenarten macht die Richtlinie für diese Maßnahme keine direkten Vorgaben. Eine Nutzung der Zwischenfrucht zur Verfütterung oder in der Biogasanlage bzw. eine Beweidung der Flächen ist zulässig. Mit den W-Maßnahmen wird die Grundwasser schonende Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, die Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie der Schutz des Grundwassers gefördert. Eine Förderung erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25% oder 10 ha der in Niedersachsen oder in Bremen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegen.
In der Maßnahme W2 werden auf Ackerflächen des Betriebes leguminosenfreie und winterharte Zwischenfrüchte angebaut. Eine ortsübliche Bestellung von Zwischenfrüchten ist nach der Ernte der Hauptfrucht, spätestens bis zum 15. September, sicherzustellen. Die Zwischenfrüchte oder Untersaaten dürfen nicht vor dem 15. März des auf die Aussaat folgenden Jahres umgebrochen oder aktiv beseitigt werden. In ökologisch wirtschaftenden Betrieben darf die Zwischenfrucht Leguminosen enthalten, der Anbau ist jedoch nur im Gemenge mit Nicht-Leguminosen zulässig. Nach der Ernte von Kartoffeln, Mais und Raps ist keine mineralische oder organische Stickstoffdüngung zur Zwischenfrucht erlaubt. Leguminosenfreie, winterharte Zwischenfrüchte/Untersaaten im Sinne der Regelung sind: Gras, Grünroggen, Markstammkohl, Winterraps und Winterrübsen.
Eine Beweidung dieser Flächen ist nur im Rahmen der traditionellen Wanderschafhaltung erlaubt. Eine ausschließliche Beweidung durch Koppelhaltung ist nicht erlaubt.
Bei Kontrollen im Rahmen der Prämienzahlung und bei Überprüfungen der Veterinärämter ist es verstärkt zu Beanstandungen aufgrund fehlender Meldungen an die HIT-Datenbank gekommen. Einige Veterinärämter haben aufgrund der fehlenden HIT-Jahresmeldung schon Bußgeldbescheide verschickt. Bitte denken Sie daran zum 01. Januar jeden Jahres die Bestandsmeldung per Meldekarte an das VIT (als zuständige Stelle in Niedersachsen) oder per Internet direkt an HIT zu melden. Die Übernahme / der Zukauf von Tieren ist innerhalb von 7 Tagen an HIT zu melden. Verkäufe brauchen nicht gemeldet zu werden. Meldepflichtig ist nur der Käufer / Empfänger der Tiere.
Die aktuelle Tierschutztransport-VO gilt seit dem 01.01.2007. Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit über mehr als 65 km transportiert muss einen Befähigungsnachweis und die Anerkennung als Transportunternehmer besitzen. Der Befähigungsnachweis gilt im Allgemeinen unbefristet. Allerdings muss die Anerkennung als Transportunternehmer alle 5 Jahre erneuert werden. Bitte überprüfen Sie Ihre Zulassungen. Voraussichtlich sind bei vielen von Ihnen im kommenden Jahr die Verlängerungen zu beantragen.
Wer mit seiner Schafhaltung / Landwirtschaft steuerlich nicht erfasst ist, gilt als Hobbytierhalter und benötigt keinen Befähigungsnachweis und keine Zulassung.
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