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75. Tag der Heidschnuckenzüchter
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Aktuell ist ein erheblicher Bedarf an Nachwuchskräften in der Berufsausbildung Schäfer*in festzu [ ... ]
weiterlesenGemäß Zuchtbuchordnung sind alle Herdbuchzüchter verpflichtet, im Herbst nach Beendigung der Deckzeit die jeweiligen Deckdaten im Zuchtbetrieb zu notieren und zusätzlich an den Zuchtverband zu senden. Die Meldung der Deckdaten ist eine tierzuchtrechtliche Vorschrift und dient der Abstammungssicherung der erzeugten Zuchttiere. Einfach ist die Deckmeldung für Züchter, die nur einen Deckbock einsetzen.
Hier reicht die Mitteilung: Alle Mutterschafe wurden im Zeitraum x vom Bock y gedeckt. Züchter, die mehrere Deckböcke einsetzen, sollten für jeden Bock eine separate Deckliste verwenden. Züchter, die einzelne Mutterschafe zu einem anderen Betrieb zum Decken bringen, müssen sich von diesem eine Deckbescheinigung/einen Deckschein geben lassen. Die Deckmeldung oder Deckbescheinigung kann auf Vordrucken des Verbandes oder formlos ausgestellt werden. Ca. 300 Züchter des Niedersächsischen Zuchtverbände haben online Zugang zum Herdbuchprogramm Ovicap. Diese Züchter können die Deckdaten seit 2012 direkt in Ovicap eingeben. Im Frühjahr muss dann nur noch das Geburtsjahr und die Kennzeichnung der neugeborenen Lämmer nachgetragen werden und schon ist die Geburtsmeldung perfekt.
Überschreitungen von Meldefristen müssen aufgezeichnet werden. Für Ablamm- und Decklisten, die nach dem genannten Abgabetermin eingereicht werden, kann der Zuchtverband eine gesonderte Bearbeitungsgebühr erheben.
Überschreitet ein Züchter bei der Abgabe der oben genannten Listen dreimal in Folge die Meldefristen um mindestens 30 Tage, so ist ein Tier aus seiner Herde, welches der Landesverband zufällig auswählt, auf seine Kosten einer Abstammungsüberprüfung zu unterziehen. Sollte sich diese Abstammung als falsch erweisen, sind weitere 5 % oder mind. 2 Tiere seines Bestandes zu kontrollieren.
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Schafzuchtverbände in Niedersachsen
In Niedersachsen können aktuell 1.405 Biogasanlagen 8% des hiesigen Strombedarfs erzeugen. Bei einem dafür benötigten Flächenbedarf von 276.000 ha bzw. 10,4 % der LF sowohl für ihre Versorgung mit Gärsubstrat als auch für die Verwertung ihres Gärrestes stellt sich die Frage, ob das Land noch weitere Anlagen hergeben kann, um den Ausstieg aus der Kernenergie stemmen zu können. Denn die Flächen sind inzwischen knapp geworden und in Regionen mit gleichzeitig hoher Viehdichte erhebliche Nährstoffüberschüsse entstanden. Die Biogasanlagen konzentrieren sich auf das südliche Weser-Ems Gebiet und die Lüneburger Heide. Die höchsten Dichten nach installierter elektrischer Leistung in kW/ha LF liegen in den LK Cloppenburg und Rotenburg mit jeweils 0,6 kW/ha vor. Gunststandorte sind somit Regionen mit geringer Bodengüte, die jedoch bei den jeweiligen Betriebsgrößen und Viehbesatzstärken erhebliche Unterschiede aufweisen. Während die Betriebe in der Heide um 20 ha größer sind als in Weser-Ems, halten diese aufgrund ihrer Größennachteile doppelt so viel Vieh. Das führt u.a. dazu, dass sich der Flächenbedarf für Biogasanlagen regional ganz unterschiedlich auswirkt. Grundsätzlich wirkt sich eine NaWaRo basierte Biogasanlage auf der von ihr benötigten Fläche nährstoffneutral aus. Was zur Deckung ihres Substratbedarfs (Input) von der Fläche geerntet und dadurch an Nährstoffen entzogen wird, wird über den Gärrest (Output) auch wieder ausgeschieden und der Fläche wieder zugeführt. Daraus resultiert, dass ein Betrieb mit Viehhaltung bei zusätzlicher Biogaserzeugung einen über dem Bedarf liegenden Nährstoffanfall aufweisen wird und entsprechende Mengen an andere Betriebe abgeben muss. Aufgrund dieser Zusammenhänge haben Biogasanlagen in Veredelungsregionen besonders viel Flächenbedarf entfaltet, so dass hier eine Sättigung erreicht zu sein scheint. Aber auch in den übrigen Regionen zeichnet sich eine Ab-schwächung des Booms ab, weil die Substratkosten durch die inzwi-schen überall eingetretene Flächenverknappung stark gestiegen sind und aufgrund der erneuten Novellierung des EEG nicht mehr aufgefangen werden können. Somit scheint der Beitrag von Biogasanlagen zur Energiewende weitgehend ausgeschöpft.
R. Schütte, LWK Niedersachsen.
Im Rahmen der Flächenförderung ist nur der Bewirtschafter einer Fläche berechtigt, die Förderung durch Direktzahlungen zu beantragen. Zusätzlich muss der Bewirtschafter die volle Verfügung über die Fläche haben. Wenn eine Fläche mit Schafen genutzt wird, der Bewirtschafter/Antragsteller aber kein Schafhalter ist, muss im Fall einer Betriebsprüfung geklärt werden, wie die Bewirtschaftung und Verfügung über die Fläche geregelt ist.
Bei der Beweidung von Fremdflächen sollte der Schafhalter mit dem Eigentümer/Bewirtschafter (Antragsteller) der Fläche daher möglichst einen Beweidungsvertrag abschließen, um dem Bewirtschafter im Fall einer Betriebsüberprüfung ausreichend Sicherheit zu geben. Ist bei einer Überprüfung zu erkennen, dass es sich offensichtlich um eine kurzzeitige Nutzung des Aufwuchses handelt (Nachweide im Herbst/Winter), kann der Prüfer die Nutzung der Fläche durch einen anderen Betrieb/Bewirtschafter auch ohne Beweidungsvertrag akzeptieren. Der Prüfer kann aber immer einen Vertrag fordern, der ggf. auch nachgereicht werden kann. Erkennt der Prüfer eine langfristige Nutzung mit Schafen auf Fremdflächen sollte unbedingt ein Beweidungsvertrag vorliegen, da dem Bewirtschafter (Antragsteller) sonst die Verfügbarkeit über die Fläche und somit auch das Prämienrecht aberkannt werden kann. Mit der Anlage haben wir einen Muster-Beweidungsvertrag beigefügt, dessen Inhalt mit dem Prüfdienst der LWK abgestimmt ist und jedem Landwirt ausreichend Sicherheit gibt.
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