Arzneimittelrechtliche Pflichten eines Schafhalters

Wo erhalte ich Arzneimittel für mein Tier?

Mit Ausnahme von freiverkäuflichen Arzneimitteln dürfen Arzneimittel für Tiere nur in Apotheken oder nur durch den behandelnden Tierarzt ausgehändigt werden, verschreibungspflichtige Arzneimittel bedürfen bei Abgabe durch die Apotheke einer tierärztlichen Verschreibung/Rezept.

Welche Arzneimittel darf ich bei Schafen anwenden?

Nur für die jeweilige Tierart und das Anwendungsgebiet zugelassene oder registrierte Arzneimittel oder aber zulassungsfreie Arzneimittel mit Wirkstoffen, die in den Anhängen I bis III der EU-Verordnung 2377/90 gelistet sind (z. B. registrierte Homöopatika ab D 6) oder die nicht unter diese Verordnung fallen (z. B. Hefen, Maiskeimöl, Glucose etc.). Im Zweifelsfall sprechen Sie mit Ihrem Tierarzt.

Wie sind die Arzneimittel anzuwenden?

Die vom Tierarzt verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel dürfen nur gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung für die betreffenden Tiere des jeweiligen Behandlungs¬falles angewendet werden. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in Apotheken erworben werden und nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung angewendet werden, müssen für die zu behandelnde Tierart zugelassen sein und dürfen nur für die in der Packungsbeilage angegebenen Tierarten und den dort gelisteten Anwendungsgebieten in den dort ebenfalls angegebenen Dosierungen angewendet werden.

Wie ist der Erwerb, Besitz und die Anwendung von Tierarzneimitteln zu dokumentieren?

  • Der Erwerb und Besitz der Medikamente ist anhand der vom Tierarzt vollständig ausgefüllten Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg zu belegen.
  • Jede Anwendung von nicht-freiverkäuflichen Tierarzneimitteln (z. B. vom Tierarzt) beim Schaf, aber auch bei anderen Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (z. B. auch Pferde, Bienen, Tauben …) ist in einem Bestandsbuch (Muster s. Rückseite) einzutragen. Hierbei ist es unerheblich, ob das angewandte Medikament vom Tierarzt oder Apotheker, auf Rezept des Tierarztes, bezogen wurde. Wichtig ist, dass bei einem Schlachtschaf, welches behandelt wurde, die Wartezeit beachtet wird.
  • Die Anzahl, Identität und der Standort der behandelten Tiere ist so genau zu erfassen, dass eine Bestimmung des einzelnen behandelten Tieres oder der behandelten Tiergruppe unmittelbar möglich ist. Hierzu ist beim Schaf eine farbliche Kennzeichnung der Tiere oft notwendig.
  • Die Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege, die Rechnungsbelege und das Bestandsbuch sind mindestens für fünf Jahre aufzubewahren.

Wer hat das Bestandsbuch zu führen?

Der Tierhalter ist zur unverzüglichen Eintragung in das Bestandsbuch verpflichtet, auch wenn die Anwendung von einer dritten Person (z. B. Tierarzt) durchgeführt wurde. Halter des Tieres ist, wer die Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwertung, letztlich auch über dessen Leben und die Selbstnützigkeit seiner Verwendung innehat. Dieses ist in der Regel der Eigentümer.

Wie ist das Bestandsbuch zu führen?

Das Bestandsbuch sollte als fortlaufend numeriertes Loseblattsystem, als gebundenes Heft oder in Form einer elektronischen Datenverarbeitung geführt werden. EDV-geführte Bestandsbücher müssen einmal monatlich ausgedruckt werden. 
 
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