Leitfaden für die Prüfung der Mindeststandards UMWELT, TIERSCHUTZ und HYGIENE

Bei der Überprüfung der Mindeststandards geht es zunächst um die Feststellung von Verdachtsmomenten. Der Leitfaden dient als Hilfe und Unterstützung bei der praktischen Durchführung der Kontrollen, indem er Informationen zum rechtlichen Hintergrund der jeweiligen Fragestellung gibt. In Zweifelsfällen kann eine abschließende rechtliche Würdigung eines vorgefundenen Sachverhaltes nur durch die jeweils fachlich zuständige Behörde erfolgen.

Fragestellung zur Vor-Ort-Kontrolle

Erläuterung der entsprechenden Bestimmungen

Rechtsgrundlage

1. Umwelt

   

Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei der Düngung

Liegen die Ergebnisse der erforderlichen Bodenuntersuchung für Phosphat und Kali vor?

Die Anforderungen für Phosphat und Kali sind erfüllt, wenn für jeden Schlag ab 1 ha bzw. für die zu Bewirtschaftungseinheiten (max. 5 ha) zusammengefassten Schläge ein Bodenuntersuchungsergebnis mit Düngeempfehlung vorliegt, das für Ackerland/Dauergrünland nicht älter als 6 Jahre, für extensiv genutztes Dauergrünland nicht älter als 9 Jahre ist.

Ab 2001 obligatorisch für alle Betriebe.

Düngeverordnung § 4

Liegen die zur jährlichen Ermittlung des Stickstoffbedarfs erforderlichen Bodenuntersuchungsergebnisse oder länderspezifischen Beratungsempfehlungen bei (für ???) Ackerland/Dauergrünland vor?

Die Anforderungen für Stickstoff sind erfüllt, wenn die Bedarfsermittlung mit entsprechender Düngeempfehlung für jede/n Schlag/Bewirtschaftungseinheit auf der Basis einer aktuellen Bodenuntersuchung (z. B. Stickstoffbedarfsanalyse -SBA- einer landwirtschaftlichen Untersuchungs-/Versuchsanstalt, EUF-Analyse des Bodengesundheitsdienstes oder eine vergleichbare Untersuchung) oder auf der Basis von Empfehlungen der landw. Fachbehörde vorliegt.

Eine Übernahme der Düngeempfehlung auf Schläge mit vergleichbaren Voraussetzungen ist zulässig.

Für alle Betriebe obligatorisch.

Düngeverordnung § 4

Liegen Nährstoffvergleiche für Stickstoff (jährlich), Phosphat und Kali (letzte 3 Jahre) vor?

Nährstoffvergleiche (Nährstoffzufuhr : Nährstoffabfuhr) sind durchzuführen von Betrieben ab 10 ha landw. genutzter Fläche oder mehr als 1 ha Sonderkulturen (z. B. Gemüse, Erdbeeren, Reben, Hopfen, Tabak oder Gehölze). Die Vergleiche sind spätestens bis 6 Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres zu erstellen.

Nährstoffvergleiche sind möglich als

Hoftorbilanz,

Feld-Stall-Bilanz

Einzelschlagbilanz

Düngeverordnung § 5

Gibt es zum Zeitpunkt der VOK Hinweise auf eine nicht unverzügliche Einarbeitung von Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdüngern auf unbestelltem Ackerland?

Zur Verringerung der Ammoniakverflüchtigungen beim Ausbringen der genannten Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sind diese unverzüglich einzuarbeiten (Emissions- und Verlustminderung). Unverzüglich bedeutet

Einarbeitung am Tag der Ausbringung oder

bei Ausbringung am Abend Einarbeitung spätestens am folgenden Vormittag.

Erfolgt die Ausbringung bei ungünstiger, weil emissions- und damit verlustträchtiger Witterung (z. B. sonnige, sehr warme Witterung, starker Wind) muss sofort eingearbeitet werden.

Bei Gülledrill- und injektionsverfahren (direktes Einbringen in die Krume) ist keine Einarbeitung erforderlich.

Düngeverordnung § 3

Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften

Unterliegen Anlagen des Betriebes den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)?

Genehmigungspflichtig sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder von Schweinen mit mehr als

20.000 Hennenplätzen/ 40.000 Junghennenplätzen,

40.000 Mastgeflügelplätzen,

20.000 Truthühnerplätzen,

2.000 Mastschweineplätzen (Schweine > 30 kg),

750 Sauenplätzen (incl. Ferkelaufzuchtplätze),

6.000 Ferkelplätzen (bei getrennter Aufzucht) oder

zur Lagerung für mehr als 2.500 Kubikmeter Gülle.

Bundesimmissionsschutzgesetz

(BImSchG)

4. VO zur Durchführung des BImSchG

(4. BImSchV)

Falls ja, liegt die nach BImSchG erforderliche Emissionserklärung vor?

Dokumentenprüfung: Wenn eine Anlage den Bestimmungen des BImSchG unterliegt, ist die Emissionserklärung Bestandteil der Baugenehmigung.

Genehmigungsbehörde: jeweilige Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten.

Bundesimmissionsschutzgesetz

(BImSchG)

Fragestellung zur Vor-Ort-Kontrolle

Erläuterung der entsprechenden Bestimmungen

Rechtsgrundlage

2. Tierschutz
Allgemeine Anforderungen an das Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren
Ist der Aufenthaltsbereich der Tiere so bemessen, dass alle Tiere gleichzeitig ruhen können? Die Tiere müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen (und eine natürliche Körperhaltung einnehmen) können. Der Liegebereich sollte trocken sein. TierschG § 2
Ist der Boden im Aufenthaltsbereich der Tiere so beschaffen, dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere besteht? Der Boden muss im gesamten Aufenthaltsbereich rutschfest und trittsicher sein. Ggf. vorhandene Löcher, Spalten o. ä. dürfen keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen.

Besonderheit bei

Schweinen: Metallgitterböden aus Drahtgeflecht müssen aus ummanteltem Draht sein.

Hennen: Eiablagebereich (Nest!) darf nicht aus Metallgitter sein.

TierschG § 2
Sind im Stall die Lichtverhältnisse ausreichend? Ein Stall muss so beleuchtet sein (natürlich oder künstlich), dass die Tiere sich untereinander erkennen können und eine direkte Inaugenscheinnahme möglich ist (um z. B. Verletzungen an bzw. Erkrankungen von Tieren erkennen zu können). TierschG § 2
Besteht freier Zugang zu funktionsfähigen Tränkevorrichtungen? Tränkeeinrichtungen müssen so angebracht/verteilt sein, dass die Tiere gleichermaßen Zugang haben; das heißt aber nicht, dass bei Sammeltränken auch alle Tiere gleichzeitig trinken können müssen. Die Funktionsfähigkeit (z. B. kommt Wasser?) ist zu überprüfen. TierschG § 2
Schweinehaltung
Ist sichergestellt, dass sich die Schweine täglich mehr als eine Stunde mit Stroh, Raufutter oder anderen geeigneten Gegenständen beschäftigen können? Bei einstreulosen Ställen ist diese Beschäftigungstherapie erforderlich, um dem Kannibalismus vorzubeugen.

Stark zerbissene Ohren und Schwänze können ein Zeichen für einen beschäftigungstherapeutischen Mangel sein.

Ggf. Lager/Vorräte zeigen lassen.

Schweinehaltungsverordnung § 2a
Werden die besonderen Anforderungen an Ställe für das Halten ferkelführender Sauen erfüllt? Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen das Erdrücken der Ferkel haben. Es muss so viel Platz sein, dass alle Ferkel gleichzeitig ungehindert saugen und sich ausruhen können. Der Liegebereich muss eingestreut, wärmegedämmt oder beheizbar sein; der Boden darf keine Löcher, Spalten o. ä. haben oder muss entsprechend abgedeckt sein. Schweinehaltungsverordnung § 2a
Kälberhaltung
Werden die besonderen Anforderungen für das Halten von Kälbern in Bezug auf die Größe der Boxen/Buchten erfüllt? Kälber < 2 Wochen dürfen nur in Ställen mit Einstreu oder in Einzelboxen (L: 120 x B: 80 x H: 80 cm).

Kälber > 2 bis < 8 Wochen dürfen nur in Einzelboxen mit einer Länge von 180 cm (Trog innen) bzw. von 160 cm (Trog außen) und einer Breite von 90 bzw. 100 cm gehalten werden. Gruppenhaltung erlaubt, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber gleichzeitig Futter aufnehmen können; bei Automatenfütterung gilt Einschränkung nicht.

Kälber > 8 Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden (Ausnahmen: z. B. Erkrankung, Seuchenhygiene)

Kälberhaltungsverordnung § 4ff
Hennenhaltung
Werden die Anforderungen im Hinblick auf die zulässige Besatzdichten erfüllt? In Ställen, in denen Hennen fliegen können beträgt die max. Besatzdichte 9 Tiere/qm, bei anderen Ställen 0,75 qm pro Tier; Käfige, die vor Ende 2002 in Betrieb genommen werden, können noch bis Ende 2011 genutzt werden. Entwurf Legehennenhaltungsverordnung §§ 4,7
Andere landwirtschaftliche Nutztierarten
Gibt es offensichtliche Hinweise, dass gegen Haltungsbestimmungen verstoßen wird? Verdachtsmomente können sein:

Kümmerer bzw. Tiere in verwahrlostem Zustand,

extrem beengte und verschmutzte Ställe,

Stallabgrenzungen oder Einfriedungen, an denen Tiere sich verletzen können.

TierschG § 2
Schlachtung
Liegt ein Sachkundenachweis vor? Dokumentenprüfung; der Nachweis wird erbracht durch

eine bestandene Sachkundeprüfung (zust. Behörde: Veterinäramt),

eine bestandene Abschlussprüfung als Fleischer/Fleischerin, Tierwirt/Tierwirtin SP, Geflügelhaltung, (Haus-) Tierpfleger/Tierpflegerin, Landwirt/Landwirtin,

abgeschlossenes Studium der Tiermedizin oder Fischereibiologie.

Tierschutzschlachtverordnung § 4
Sind Treibgänge, Laderampen, Unterbringungsmöglichkeiten und Betäubungsanlage ordnungsgemäß? Treibgänge und Laderampen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere selbständig gehen, nicht ausrutschen, in Begrenzungen/Öffnungen/Spalten stecken bleiben oder seitliche Begrenzungen leicht überwinden können.

Für Tiere, die nicht sofort geschlachtet werden, muss Wasser, ggf. Futter und ein ausreichender Liegebereich vorhanden sein.

Für Betäubungsgeräte und -anlagen muss es Ersatzausrüstungen geben.

Tierschutzschlachtverordnung §§ 6, 7, 8, 13
3. Hygiene
Schweinehaltungshygiene
Bei Stallhaltung: Befindet sich der Stall in einem guten baulichen Allgemeinzustand? Baulicher Zustand und der technischen Ausstattung des Stalles dürfen keine Gefahrenquelle für die Schweine darstellen (z. B. einsturzgefährdete Mauern und Abtrennungen, herabhängende/freiliegende Leitungen). Schweinehaltungs-  hygienverordnung

§ 3/Anlage 1

Bei Freilandhaltung: Liegt eine Genehmigung vor und ist die Einfriedung ordnungsgemäß? Freilandhaltung muss von der Veterinärbehörde (Baubehörde???) genehmigt werden, ein entsprechendes Dokument muss vorhanden sein.

Die Einfriedung muss doppelt sein; Zugänge müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein; es darf kein Kontakt zu Wildschweinen möglich sein.

Schweinehaltungs-  hygienverordnung

§ 4/Anlage 4

Viehverkehr
Ist der Betrieb registriert? Jeder Betrieb, der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner halten will, muss dies bei Beginn der Tätigkeit der Veterinärbehörde anzeigen; diese vergibt eine 12stellige Registriernummer. ViehverkehrsVerordnung § 24 b
Sind Tiere (Schweine oder Rinder) ordnungsgemäß mit Ohrmarken versehen? Schweine müssen spätestens mit dem Absetzen eine Ohrmarke erhalten, die von der zuständigen Behörde zugeteilt wird. Auf der Ohrmarke steht in schwarzer Schrift: „DE“ für Deutschland, das für den Betriebssitz geltende amtliche Kfz-Kennzeichen und die Betriebsnummer mit max. 7 Stellen.

Rinder sind binnen 7 Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen. Die Ohrmarken müssen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund die Buchstaben „DE“ und eine 12stellige Nummer enthalten. Bei Verlust einer Ohrmarke muss das Tier eine Ersatzohrmarke erhalten.

Ohrmarken werden grundsätzlich nur von der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle vergeben.

ViehverkehrsVerordnung § 24 d
Milchhygiene
Ist aufgrund der Angaben der Molkerei/Untersuchungsstelle für die Milchgüte die Milchhygienesituation auf dem Betrieb positiv zu beurteilen? Dokumentenprüfung: Geht aus der Milchgeldabrechnung des Vormonats hervor, dass der Be- bzw. Verarbeitungsbetrieb die angelieferte Milch abgenommen hat? (Das bedeutet, die Anlieferungsmilch erfüllt - in vollem Umfang oder auch mit Einschränkungen - die Anforderungen in Bezug auf Keimzahl oder somatische Zellen). Milchverordnung § 17

(in Verbindung mit Milchgüteverordnung)

Bei Abgabe von Vorzugsmilch: Liegt eine Zulassung vor? Dokumentenprüfung: Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen von der Veterinärbehörde zugelassen sein. Milchverordnung § 7
Bei Abgabe von „Milch ab Hof“: Hinweis „Rohmilch vor Verzehr abkochen“ vorhanden? Wenn Milch im Erzeugerbetrieb unmittelbar zum direkten Verzehr an den Verbraucher abgegeben wird, muss dieser Hinweis gut sicht- und lesbar an der Abgabestelle angebracht sein. Milchverordnung § 8
Fleischhygiene
Ist der Betrieb zugelassen (z. B. Schlachtbetrieb) bzw. registriert (z. B. Metzgerei)? Eine Veterinärkontrollnummer (=Zulassung) erhalten auf Antrag: u. a. Schlacht- und Zerlegebetriebe, handwerklich strukturierte Verarbeitungsbetriebe und Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen. Eine Registriernummer erhalten u. a. Handelsbetriebe, die Fleisch aus zugelassenen Betrieben in den Verkehr bringen. FleischhygieneVerordnung

(FIHV) §§ 11, 11a

Erscheinen die Einrichtungen/Gegenstände hygienisch unbedenklich? Sind Fußböden leicht zu reinigen, Wände und Türen hell und glatt? Sind Handwaschbecken mit handwarmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und hygienischen Mitteln zum Händetrocknen vorhanden? Sind die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus Material, das leicht zu reinigen ist? (Holz ist nur eingeschränkt zulässig: Räucherraum, Hackklotz). Kann Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommen? Anlage 2 zur Fleischhygieneverordnung
loader

nächste Termine

Keine Termine gefunden

Zufallsbild aus der Galerie

© Designed by Pagepixel