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Der Tierschauverein Jaderberg richtet nach langer Zeit mal wieder eine Tierschau aus. Die Veranstal [ ... ]
weiterlesenKATALOG hier ab 28.06.24 abrufbar!
75. Tag der Heidschnuckenzüchter
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Niedersächsische Schaftage vom 01. - 03. August 2024 in Wüsting
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weiterlesenIm Rahmen der Flächenförderung ist nur der Bewirtschafter einer Fläche berechtigt, die Förderung durch Direktzahlungen zu beantragen. Zusätzlich muss der Bewirtschafter die volle Verfügung über die Fläche haben. Wenn eine Fläche mit Schafen genutzt wird, der Bewirtschafter/Antragsteller aber kein Schafhalter ist, muss im Fall einer Betriebsprüfung geklärt werden, wie die Bewirtschaftung und Verfügung über die Fläche geregelt ist.
Bei der Beweidung von Fremdflächen sollte der Schafhalter mit dem Eigentümer/Bewirtschafter (Antragsteller) der Fläche daher möglichst einen Beweidungsvertrag abschließen, um dem Bewirtschafter im Fall einer Betriebsüberprüfung ausreichend Sicherheit zu geben. Ist bei einer Überprüfung zu erkennen, dass es sich offensichtlich um eine kurzzeitige Nutzung des Aufwuchses handelt (Nachweide im Herbst/Winter), kann der Prüfer die Nutzung der Fläche durch einen anderen Betrieb/Bewirtschafter auch ohne Beweidungsvertrag akzeptieren. Der Prüfer kann aber immer einen Vertrag fordern, der ggf. auch nachgereicht werden kann. Erkennt der Prüfer eine langfristige Nutzung mit Schafen auf Fremdflächen sollte unbedingt ein Beweidungsvertrag vorliegen, da dem Bewirtschafter (Antragsteller) sonst die Verfügbarkeit über die Fläche und somit auch das Prämienrecht aberkannt werden kann. Mit der Anlage haben wir einen Muster-Beweidungsvertrag beigefügt, dessen Inhalt mit dem Prüfdienst der LWK abgestimmt ist und jedem Landwirt ausreichend Sicherheit gibt.