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24 Apr 2024 11:19

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75. Heidschnuckentag in Müden
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Niedersächsische Schaftage 2024
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Niedersächsische Schaftage vom 01. - 03. August 2024 in Wüsting 
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Lehrfahrt 2024 Irland - Grüne Insel...
17 Jan 2024 13:15Lehrfahrt 2024 Irland - Grüne Insel im Atlantik

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Ausbildungsberuf des Tierwirt Fachr...
12 Jan 2024 14:31

Aktuell ist ein erheblicher Bedarf an Nachwuchskräften in der Berufsausbildung Schäfer*in festzu [ ... ]

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Bundesweite Jungzüchtermeisterschaf...
23 Nov 2023 11:38Bundesweite Jungzüchtermeisterschaft 2024

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Im Rahmen des Niedersächsischen/Bremer Agrar-Umweltprogramms NAU/BAU 2012 gibt es zwei Maßnahmen zur Winterbegrünung von Ackerflächen, die (mit Einschränkungen) durch Beweidung mit Schafen genutzt werden können. Mit der Maßnahme A7 wird der Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers gefördert.

Die Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. September aktiv ausgesät werden und dürfen erst ab dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden. Bezüglich der Pflanzenarten macht die Richtlinie für diese Maßnahme keine direkten Vorgaben. Eine Nutzung der Zwischenfrucht zur Verfütterung oder in der Biogasanlage bzw. eine Beweidung der Flächen ist zulässig. Mit den W-Maßnahmen wird die Grundwasser schonende Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, die Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie der Schutz des Grundwassers gefördert. Eine Förderung erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25% oder 10 ha der in Niedersachsen oder in Bremen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegen.

In der Maßnahme W2 werden auf Ackerflächen des Betriebes leguminosenfreie und winterharte Zwischenfrüchte angebaut. Eine ortsübliche Bestellung von Zwischenfrüchten ist nach der Ernte der Hauptfrucht, spätestens bis zum 15. September, sicherzustellen. Die Zwischenfrüchte oder Untersaaten dürfen nicht vor dem 15. März des auf die Aussaat folgenden Jahres umgebrochen oder aktiv beseitigt werden. In ökologisch wirtschaftenden Betrieben darf die Zwischenfrucht Leguminosen enthalten, der Anbau ist jedoch nur im Gemenge mit Nicht-Leguminosen zulässig. Nach der Ernte von Kartoffeln, Mais und Raps ist keine mineralische oder organische Stickstoffdüngung zur Zwischenfrucht erlaubt. Leguminosenfreie, winterharte Zwischenfrüchte/Untersaaten im Sinne der Regelung sind: Gras, Grünroggen, Markstammkohl, Winterraps und Winterrübsen.

Eine Beweidung dieser Flächen ist nur im Rahmen der traditionellen Wanderschafhaltung erlaubt. Eine ausschließliche Beweidung durch Koppelhaltung ist nicht erlaubt.

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