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Schäfer gemeinsam erfolgreich vor dem EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 14.10. entschieden, dass Prämienansprüche auch für Naturschutzflächen gewährt werden müssen. Die gemeinsamen Anstrengungen der Schäfer haben also zum Erfolg geführt, so der Vorsitzende der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e. V. (VDL) Carl Lauenstein. Auf Initiative des VDL-Ausschusses Berufsschäfer und mit Unterstützung der VDL-Mitgliedsverbände, insbesondere des Landesverbands Rheinland-Pfalz und auch vieler Schafhalter wurde dieser finanziell doch sehr aufwendige Rechtsstreit auf den Weg gebracht. Das Ergebnis gibt den Anstrengungen nun Recht. Das Urteil bestätigt auf ganzer Linie die Position der Schäfer, so der Sprecher des VDL-Ausschusses Berufsschäfer Günther Czerkus.

Wenn es bei den Rückforderungsentscheidungen der Behörden geblieben wäre, hätte dies das Aus bedeutet für das Konzept „Schutz durch Nutzung“. Wie der EuGH nun klargestellt hat, stellen Umweltschutz und Landwirtschaft keine Gegensätze dar. Vielmehr bilden Naturschutz undOffenhaltung der Kulturlandschaft zentrale Säulen der reformierten EU-Agrarpolitik. Das Verfahren hat hohe Bedeutung für die gesamte deutsche Landschaftspflege. Bundesweit werden durch 2,4 Mio. Schafe 300.000 Hektar besonders geschützter Flächen nach dem Konzept „Schutz durch Nutzung“ gepflegt. Die Ersparnisse für die Landschaftsschutzbehörden werden auf hohe zweistellige Millionenbeträge geschätzt. Außerdem sind diese Flächen aufgrund der Umweltauflagen (Verbot mechanischen Mähens usw.) anderweitig nicht gleichwertig zu pflegen. Die Beweidung durch Schafe ist die mit Abstand kostengünstigste, umweltfreundlichste und energiesparendste Art, die Flächen freizuhalten.Für die Schafhaltung in Deutschland hat das Urteil existentielle Bedeutung. Ca. 80 % der Berufsschäfer sind zumindest auch in die Landschaftspflege eingebunden. Viele Berufsschäfer sind zu 30 - 50 % davon abhängig. Da fast alle Betriebe an der Grenze der Wirtschaftlichkeit arbeiten, hätte eine anderweitige Entscheidung für viele Betriebe das Aus bedeutet. Vielen Betrieben drohten Rückforderungen von Prämienzahlungen in existentieller Höhe, die vielfach durch die Behörden lediglich noch bis zu dem EuGH-Urteil ausgesetzt worden waren. Dabei bringt das komplizierte EU-Agrarrecht ohnehin bürokratische Anforderungen und Rechtsunsicherheiten mit sich, die häufig erst nachträglich in Rückforderungs- oder gar Gerichtsverfahren geklärt werden müssen. Diese Rechtsunsicherheiten gehen nicht nur zu Lasten der betroffenen Landwirte, sondern begründen letztlich für die deutschen Behörden die Gefahr, EU-Beihilfen an Brüssel zurückzahlen zu müssen.Auch für diese ist mit dem durch die Schäfer erstrittenen EuGH-Urteil nun Rechtssicherheit geschaffen.Als Konsequenzen aus dem Urteil müssen alle deutschen Behörden nun Prämienansprüche auch für Naturschutzflächen anerkennen. Betroffenen Schäfern, die von Rückforderungen bedroht waren, ist zu raten, die Behörden auf das EuGH-Urteil hinzuweisen. Die Position der Schäfer argumentativ unterstützt haben, neben der Europa-Abteilung des Bundeswirtschaftsministeriums und der EU-Kommission, die Republik Polen und der Deutsche Landschaftspflegeverband.

Die Ergebnisse werden über die Schafhaltung hinaus auch für andere Pfleger von Naturschutzflächen Konsequenzen haben.

EuGH: „Schutz durch Nutzung“ hat Bestand – Umweltschutz wichtiges Ziel des EU-Agrarrechts

Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg hat heute sein Urteil in dem Verfahren Niedermair-Schiemann verkündet (Rechtssache C-61/09). Der EuGH hat entschieden, dass EU-Agrarbeihilfen (sog. Prämienansprüche) auch für Naturschutzflächen gewährt werden müssen. Wie der EuGH klargestellt hat, ist der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der EU und bildet einen Bestandteil der EU-Agrarpolitik.Während die deutschen Behörden den Schäfern Prämienansprüche zunächst gewährt hatten, hatte eine Reihe deutscher Behörden die Ansprüche später wieder aberkannt und die Zahlungen zurückgefordert. Diese Entscheidungen waren in erster Instanz zunächst bestätigt worden (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 2. Juli 2008, Aktenzeichen 1 K 1428/07.NW). Auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte zunächst dazu geneigt, gegen die Schäfer zu entscheiden, hat sich nach der mündlichen Verhandlung aber entschieden, den Fall dem EuGH vorzulegen (Aktenzeichen 8 A 10938/08.OVG). Das Verfahren hat weitreichende Bedeutung für die Einkommen der Schafhalter in der gesamten EU, da Schafe in großem Umfang zur ökologischen Bewirtschaftung und zur Freihaltung von Naturschutzflächen eingesetzt werden. Darauf basiert das durch Landschaftsschutzbehörden bundesweit eingesetzte Konzept „Schutz durch Nutzung“. Dieses Konzept wäre bedroht gewesen, wenn es bei den Entscheidungen der Behörden und des VG Neustadt an der Weinstraße geblieben wäre. Mit den jetzigen Klarstellungen ist das EuGH-Urteil nicht nur für die deutschen Gerichte bindend, sondern für die gesamte EU.Der Entscheidungstenor des EuGH-Urteils lautet im Wortlaut wie folgt:1. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Ferner ist eine Tätigkeit, die der Definition in Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung entspricht, auch dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn der Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt. 2. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2013/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass – die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetzt, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht,

– es der Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb nicht entgegensteht, dass die Fläche dem Landwirt unentgeltlich nur gegen Übernahme der Beiträge zur Berufsgenossenschaft zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird, sofern der Landwirt in der Lage ist, diese Fläche für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen, und dass es für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb des Landwirts unschädlich ist, dass dieser verpflichtet ist, gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.

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