Vom 1. Januar 2010 an dürfen Schafe nur geschlachtet werden, wenn dem Schlachthof grundsätzlich 24 Stunden vor der Schlachtung die relevanten "Informationen (des Tierhalters / Schafhalters) zur Lebensmittelkette" übermittelt worden sind und der Schlachthofbetreiber nach Prüfung dieser Unterlagen die Annahme der Tiere zur Schlachtung akzeptiert hat. Bei diesen Informationen handelt es sich um Sachverhalte, über die Tierhalter als Primärproduzenten schon heute Buch führen müssen (Bestandsregister / Bestandsbuch zur Anwendung von Arzneimitteln). Diese Informationen zur Lebensmittelkette können im Wege des elektronischen Datenaustauschs oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten Standarderklärung übermittelt werden. Der Umfang dieser Informationen zur Lebensmittelkette kann hinsichtlich bestimmter Angaben deutlich verringert werden, nämlich dann, wenn erklärt wird, dass keine relevanten Informationen vorliegen oder wenn dem Schlachthofbetreiber bestimmte Informationen im Rahmen einer Dauervereinbarung oder eines Qualitätssicherungssystems bereits bekannt sind. Der Gesetzgeber hat in der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung den Mindestumfang der relevanten Informationen zur Lebensmittelkette nach Form und Inhalt näher bestimmt. Eine Standarderklärung entsprechend den Anforderungen zur Lebensmittelhygienevorordnung können Sie sich auch unter der Rubrik Downloads herunterladen.

Spätestens bei der Einstellung in die Schlachtstätte ist eine entsprechende Erklärung des Tierhalters abzugeben. Teilweise wird aber eine vorherige Abgabe (24 Stunden vor der Schlachtung) von den Schlachtstätten verlangt.