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INFORMATIONEN FÜR SCHAFHALTER

Anmeldung beim Veterinäramt des Landkreises:

Für alle Schafhalter besteht gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) eine Pflicht zur Betriebs­anzeige. Wer Schafe halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Landkreis unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen.

Anmeldung bei der Tierseuchenkasse:

Gleichzeitig besteht die Verpflichtung, den Bestand bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse anzumelden. Es handelt sich dabei nicht um eine Tierkrankenkasse mit der Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft, sondern um eine Pflichtmitgliedschaft. Die Tierseuchenkasse finanziert aus dem Beitragsaufkommen u. a. die Ohrmarkenbeschaffung, Brucellose-Pflichtuntersuchung und Tierkörperbeseitigung. Die Anmeldung beim Landkreis  sowie bei der Tierseuchenkasse kann mit einem Antragsformular zur Betriebsregistrierung erfol­gen, welches beim zuständigen Landkreis des Wohnortes angefordert werden kann und von dort an die Tier­seuchenkasse weitergeleitet wird.

Für Schafhaltungen bis zu 10 Tieren wird zurzeit ein Jahreskostenbeitrag in Höhe von 20,00 € erhoben. Für jedes weitere Tier ist ein Jahresbetrag in Höhe von 1,85 € zu ent­richten.

Kennzeichnung von Schafen:

Schafe sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens im Alter von 9 Monaten oder vor dem Verbringen aus dem Bestand mit den amtlich zugeteilten Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen (§ 34, ViehVerkV). Nach ordnungsgemäßer Anmeldung bei der Tierseuchenkasse können von dort über das zuständige Veterinäramt kostenlos Ohrmarken bezogen werden. Bestellungen sind an den Landkreis des Wohnortes zu richten.

Bestandsregister / Begleitpapier:

Wer Schafe hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Im Bestandsregister ist die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe sowie die Zu- und Abgänge an Schafen unter Angabe ihrer Ohrmarken anzugeben. Bei Zukäufen ist der frühere Besitzer und bei Abgängen der Erwerber und das Datum anzugeben.

Bei Verkäufen von Tieren ist dem Empfänger ein Begleitpapier zu übergeben, welches die Namen und Anschriften von Käufer und Verkäufer enthält sowie Angaben zur Tierzahl, Tierkennzeichnung und dem Transportfahrzeug.

Formblatt-Muster erhalten Sie beim Landkreis oder beim Landesschafzuchtverband (auch im Download-Bereich dieser WEB-Seite).

Notwendige Untersuchungen:

Nach der gültigen Brucellose-Verordnung ist der Besitzer von über 12 Monate alten Schafen verpflichtet, Tiere nach näherer Anweisung des Landkreises durch Blutuntersuchung auf Brucellose untersuchen zu lassen. Die Kosten für Blutentnahme und Labor­kosten werden in der Regel durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet. Die Blutentnahme wird von den Haustierärzten durchgeführt; wenden Sie sich dann an den bestandsbetreuenden Tierarzt.

Tierschutzgerechte Schafhaltungen:

„Empfehlungen für die ganzjährige Weidehaltung von Schafen" (Hrsg. Tierschutzdienst Niedersachsen, Arbeitsgruppe „Schafhaltung") und die „Leitlinien für die gute landwirtschaftliche Praxis in der Schafhaltung" (Hrsg. Landwirtschaftskammer Niedersachsen) können über die Geschäftsstellen der Schafzuchtverbände in Hannover oder Oldenburg angefordert werden.

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