MAEDI-Sanierung

Richtlinie der niedersächsischen Schafzuchtverbände zur MAEDI-Sanierung (Maedi-visna) der Schafbestände

1. Einleitung

Mit dieser Richtlinie werden die Grundsätze für den Schutz der Schafbestände und die Durchführung eines freiwilligen Sanierungsprogrammes festgelegt. Diese Richtlinie wurde mit dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sowie den niedersächsischen Schaf- und Ziegengesundheitsdiensten abgestimmt. Die MAEDI ist eine virusbedingte, langsam verlaufende Infektionskrankheit der Schafe. Es können auch Euterentzündungen und chronische Lungenentzündungen hervorgerufen werden. Infizierte Tiere bleiben lebenslang Virusträger. Eine Heilung ist nicht möglich.

Die Übertragung des MAEDI-Virus erfolgt hauptsächlich über die Milch, einschließlich Kolostrum infizierter Mutterschafe, aber auch über virushaltiges Nasensekret, Blut und die Atemluft. Die Verbreitung des Erregers erfolgt hauptsächlich durch das Einstellen infizierter, nicht klinisch erkrankter Tiere. Das MAEDI-Virus ist nahe verwandt mit dem CAE-Virus der Ziegen. Die Krankheit bewirkt wirtschaftliche Verluste durch Rückgang der Milchleistung, verminderte Schlachterlöse, durch vorzeitigen Tod oder Merzung von Zuchttieren. Die klinischen Anzeichen gestatten nur eine Verdachtsdiagnose. Häufig werden lediglich eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie ein stumpfes, struppiges oder auch verdünntes Haarkleid festgestellt. Die Verdachtsdiagnose ist durch serologische Untersuchungen oder durch pathologisch-anatomische und -histologische Untersuchung abzuklären.

2. Allgemeine Bestimmungen und Definitionen

2.1 Die am Verfahren teilnehmenden Betriebe sind auf Dauer geschlossen zu halten. Tiere aus diesen Beständen dürfen keinen direkten Kontakt (zum Beispiel Deck- oder Ausstellungskontakt) zu Schafen aus anderen Beständen haben; es sei denn, diese stammen aus anerkannt MAEDI-unverdächtigen Beständen. Ziegen sollten nicht im gleichen Stall gehalten werden. Bei gemeinsamer Haltung im gleichen Stall gelten für Ziegen die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für Schafe.

2.2 MAEDI-unverdächtiger Bestand
Als MAEDI-unverdächtig gilt ein Bestand, in dem bei serologischen Untersuchungen aller Tiere des Bestandes dreimal im Abstand von jeweils sechs Monaten sowie einer weiteren Untersuchung im Abstand von 12 Monaten ausschließlich negative Untersuchungsergebnisse nachgewiesen und keine verdächtigen klinischen Befunde erhoben worden sind. Anschließend sind serologische Untersuchungen im Abstand von 12 Monaten bei allen über 12 Monate alten Schafen erforderlich. Werden diese Untersuchungsabstände nicht eingehalten, so ist die Anerkennung als MAEDI-unverdächtiger Bestand zu widerrufen oder auszusetzen.
Die MAEDI-Unverdächtigkeit gilt auch für neu aufgebaute Bestände, sofern alle neu eingestellten Tiere aus MAEDI-unverdächtigen Beständen stammen.

Des weiteren gelten Schafzuchtbetriebe als MAEDI-unverdächtig, wenn diese bisher freiwillig MAEDI-Untersuchungen durchgeführt haben und durch schriftliche Unterlagen ein negatives Untersuchungsergebnis nachweisen können. Diese Untersuchungen müssen mindestens über einen Zeitraum von 2,5 Jahren rückwirkend nachgewiesen werden.

2.3 MAEDI-unverdächtige Schafe
Als MAEDI-unverdächtig gelten Schafe aus Beständen nach Nummer 2.2.

2.4 MAEDI-verdächtiger Bestand
Als MAEDI-verdächtiger Bestand gilt ein Bestand, der mit MAEDI-verdächtigen, MAEDI-positiven oder nicht kontrollierten Tieren Kontakt gehabt hat.

2.5 MAEDI-verdächtige Schafe
Als MAEDI-verdächtig gelten alle Tiere, bei denen verdächtige klinische Symptome aufgetreten sind. MAEDI-verdächtige Tiere sind ferner Tiere, die mit MAEDI-positiven, MAEDI-verdächtigen oder nicht kontrollierten Tieren Kontakt hatten.

2.6 MAEDI-positive Tiere
Als MAEDI-positive Tiere gelten alle Tiere, die bei einer solchen serologischen Untersuchung kein negatives Ergebnis erhalten haben.

3. Maßnahmen nach Ermittlung von MAEDI-Reagenten in einem Bestand

3.1 Bei einem Reagentenanteil von weniger als 25 vom Hundert sind alle MAEDI-
positiven und MAEDI-verdächtigen Tiere sowie deren Nachzucht sobald wie möglich zu merzen. Sofern die MAEDI-positiven und MAEDI-verdächtigen Tiere nicht unmittelbar nach Feststellung ausgemerzt worden sind, sind sie durch Ohrlochung oder Ohrmarke besonders zu kennzeichnen. In jedem Fall sind die betreffenden Tiere unverzüglich bis zur Ausmerzung räumlich getrennt von Tieren mit negativem Untersuchungsergebnis zu halten und gesondert zu ver- und entsorgen. Dies gilt auch für deren Nachzucht.

3.2 Bei einem Reagentenanteil von mehr als 25 vom Hundert MAEDI-positiven
und MAEDI-verdächtigen Tieren sollte der gesamte Bestand ausgemerzt und nach Stallreinigung und Desinfektion durch Tiere aus nachweisbar unver-dächtigen Beständen (siehe Nummer 2.2) neu aufgebaut werden. Sofern ein Neuaufbau mit nachweisbar MAEDI-unverdächtigen Schafen (siehe Nummer 2.3) nicht möglich ist, muss die Nachzucht der vorhandenen Tiere unmittelbar nach dem Ablammen von der Mutter getrennt werden, ohne dass ein direkter Kontakt mit dem Muttertier oder der Stallumgebung stattgefunden hat. Zuchtlämmer dürfen während der Aufzucht nur mit Kuhkolostrum, Kuhmilch oder Milchaustauscher ernährt werden.
Lämmer sind spätestens acht Wochen nach der Geburt einer Blutuntersuchung zu unterziehen und bei dem Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses anschließend in den regelmäßigen Untersuchungsrhythmus einzubeziehen. Dies gilt nicht für Schlachtlämmer oder Lämmer, die nicht unmittelbar nach dem Ablammen von der Mutter getrennt worden sind.

4. Haltungs- und Hygieneanforderungen

4.1 Jeglicher unbefugter Personenverkehr ist zu vermeiden. Besucher (Tierarzt / Beratung) sollen möglichst betriebseigene Schutzkleidung verwenden und Schuhe tragen.

4.2 Folgende, voneinander getrennte Stallabteile sollten zur Verfügung gehalten werden:

  • Ein Stall für MAEDI-unverdächtige Alttiere,
  • ein Stall für Nachzucht MAEDI-unverdächtiger Alttiere bis zu ersten Untersuchung,
  • ein Stall für MAEDI-positive Tiere und deren Nachzucht bis zur endgültigen Ausmerzung sowie für Schlachtlämmer,
  • ein Isolierstall für neu einzustallende Tiere aus fremden Betrieben (siehe Nr. 4.4).

Melkeinheiten sind - soweit möglich - für jede Abteilung separat bereitzustellen; falls dies nicht möglich ist, sind MAEDI-positive und MAEDI-verdächtige Tiere im Anschluss an MAEDI-unverdächtige Tiere zu melken.

4.3 Ausläufe und Weiden für MAEDI-unverdächtige Tiere dürfen nicht von MAEDI-positiven und MAEDI-verdächtigen Tieren benutzt werden. Ausläufe für MAEDI-positive oder MAEDI-verdächtige Tiere müssen durch doppelte Zäune mit einem Abstand von mindestens 150 cm von den Ausläufen MAEDI-unverdächtiger Tiere abgetrennt sein.

4.4 In den Bestand verbrachte Tiere, die aus anerkannt MAEDI-unverdächtigen Beständen stammen, sollen bis zum Vorliegen eines weiteren MAEDI-negativen Untersuchungsergebnisses isoliert gehalten werden (siehe Nummer 4.2). Tiere aus nicht anerkannt MAEDI-unverdächtigen Beständen dürfen nicht in den Bestand verbracht werden, auch nicht kurzfristig oder zum Transport. Tiere, die einen MAEDI-unverdächtigen Bestand - auch nur kurzfristig - verlassen, dürfen nicht wieder zurückgenommen werden. Dies gilt nicht für Tiere, die im Rahmen von Ausstellungen, Märkten sowie zu Zuchtzwecken nur mit Tieren aus MAEDI-unverdächtigen Beständen zusammengekommen sind.

4.5 Tätowierzangen und ähnliche Gerätschaften sind vor dem Einsatz bei MAEDI-unverdächtigen Tieren und deren Nachzucht zu reinigen und zu desinfizieren oder nachhaltig abzuflammen. Wenn möglich, sind getrennte Gerätschaften zu verwenden.

4.6 Reinigung und Desinfektion der einzelnen Ställe, Stände, Geräte und Gerätschaften sind mit einem in der jeweils gültigen DVG-Liste Tierhaltung gelisteten Desinfektionsmittel laufend durchzuführen. Ausscheidungen von MAEDI-positiven und MAEDI-verdächtigen Tieren, dürfen nicht durch Stallabteile der MAEDI-unverdächtigen oder deren Nachzucht oder durch den Isolierstall transportiert werden.

4.7 Empfohlen wird die regelmäßige Desinfektion des gesamten Betriebes.

4.8 Transportfahrzeuge - auch wenn sie für andere Tierarten verwendet worden sind - dürfen nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion eingesetzt werden.

5. Zuchtbetrieb

5.1 Die Schafe des Sanierungsbestandes dürfen nur von MAEDI-unverdächtigen Böcken des eigenen Bestandes oder von Böcken aus anerkannt MAEDI-unverdächtigen Betrieben gedeckt oder mit Sperma von anerkannt MAEDI-unverdächtigen Böcken künstlich besamt werden.

6. Durchführung der Untersuchungen

6.1 Blutentnahmen sind vorzugsweise im Frühjahr und Herbst durchzuführen und vom Tierhalter beim Tierarzt oder einem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst zu veranlassen. Die Proben sind an ein vom zuständigen niedersächsischen Schafzuchtverband anerkanntes Labor zur Untersuchung einzusenden.

6.2 Der Tierhalter übermittelt den Befund von jeder Blutuntersuchung an den Schafzuchtverband. MAEDI-positive oder MAEDI-verdächtige Tiere sind nicht mehr zu untersuchen, aber im Einsendeformular aufzuführen, sofern sie noch im Betrieb stehen. Das Ausscheiden des letzten Reagenten aus dem Betrieb ist ebenfalls gesondert zu vermerken.

7. Sanierungsüberwachung

7.1 Der Betrieb verpflichtet sich, alle Tiere des Bestandes so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung jederzeit möglich ist sowie sämtliche Stallaufzeichnungen sorgfältig, gewissenhaft und nachvollziehbar durchzuführen und aufzubewahren.

7.2 Sobald im Alttierbestand ein MAEDI-positives Tier nachgewiesen oder ein Tier aus einem nicht anerkannt MAEDI-unverdächtigen Betrieb - auch nur kurz-fristig - verbracht worden ist, muss der gesamte Bestand als MAEDI-verdächtig betrachtet werden. Entsprechende Ermittlungen über die Ursache des positiven Befundes sind vorzunehmen.

7.3 In die Stallaufzeichnungen ist Einblick zu gewähren. Bei der Durchführung von Maßnahmen wie Blutentnahme und deren Einsendung, Identifizierung der Tiere usw. hat der Tierbesitzer Hilfe zu leisten; er hat auch auf eventuell noch vorhandene Reagenten im Bestand hinzuweisen.

8. Zuständigkeiten

8.1  Die Überwachung des Bekämpfungsprogrammes erfolgt durch den zuständigen niedersächsischen Schafzuchtverband.

8.2 Die Bestätigung erfolgt durch den zuständigen niedersächsischen Schafzuchtverband, der auf Antrag des Tierhalters, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine Bescheinigung über den Status des Bestandes ausstellt.

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