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Tierschutztransportverordnung

Die aktuelle Tierschutztransport-VO gilt seit dem 01.01.2007. Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit über mehr als 65 km transportiert  muss einen Befähigungsnachweis und die Anerkennung als Transportunternehmer besitzen. Der Befähigungsnachweis gilt im Allgemeinen unbefristet. Allerdings muss die Anerkennung als Transportunternehmer alle 5 Jahre erneuert werden. Bitte überprüfen Sie Ihre Zulassungen. Voraussichtlich sind bei vielen von Ihnen im kommenden Jahr die Verlängerungen zu beantragen.

Wer mit seiner  Schafhaltung / Landwirtschaft steuerlich nicht erfasst  ist, gilt als Hobbytierhalter und benötigt keinen Befähigungsnachweis und keine Zulassung.

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