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Änderungen bei der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen PDF Drucken E-Mail

Seit Januar 2010 gelten bundesweit neue Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen. Bis zuletzt hatten sich Schaf- und Ziegenhalter und deren Interessenvertretung gegen die Einführung der elektronischen Kennzeichnung gewehrt. Der Bundesrat hat am 12.02.2010 die Änderung der Viehverkehrsverordnung beschlossen und die Neufassung wurde am 8. März 2010 verkündet. Gleichzeitig fordert der Bundesrat in obiger Sitzung die Bundesregierung auf, sich erneut bei der EU für eine Abschaffung der elektronischen Kennzeichnung einzusetzen. Insofern waren die zahlreichen Proteste, Kundgebungen und Demonstrationen der Schaf- und Ziegenhalter nicht fruchtlos. Aber dennoch gelten die neuen Bestimmungen und müssen umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für die Bezieher von EU-Direktzahlungen, da die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren und zur Führung eines Bestandsregisters im Rahmen von Cross Compliance Kontrollen vor Ort überprüft werden.
In den letzten Monaten haben die Schafzuchtverbände und die Landwirtschaftskammer niedersachsenweit auf zehn Veranstaltungen ausführlich über die neuen Anforderungen informiert. Außerdem erhielten am 12. Januar alle Schaf- und Ziegenhalter, die zwischen 2006 und 2009 schon einmal Ohrmarken bekommen hatten von der in Niedersachsen beauftragten Regionalstelle, dem VIT in Verden, ein ausführliches Informationsschreiben und ein Formular zur Bestellung der neuen Ohrmarken. Kontakt über VIT Verden, Tel: 04231-955 633, www.vit.de. Neu ist, dass die Ohrmarken nicht mehr über das jeweilige Veterinäramt des Tierhalters, sondern direkt beim VIT bestellt werden.

Neue Kennzeichnungsvorschriften
Bereits seit mehreren Jahren müssen alle Schafe und Ziegen gekennzeichnet werden, und zwar

  • spätestens bis zum Alter von 9 Monaten oder
  • spätestens dann, wenn sie den Betrieb verlassen.

 

Schlachtlämmer, die bis zum Alter von 12 Monaten in Deutschland geschlachtet werden, können mit einer einfachen weißen Ohrmarke gekennzeichnet werden, auf der lediglich die Betriebsnummer aufgedruckt ist. Bei den Bestandsohrmarken können die Tierhalter wählen zwischen
Flexo Plus-Ohrmarke in weiß als normale Standardmarke und
flexo_plus-ohrmarke_weiss.jpg
der TwinTag-Ohrmarke in weiß als kleine längliche Marke, u.a. für kleine Rassen. Dem Schlachtlamm wird also nur eine Marke in ein Ohr (am besten rechts) eingezogen. twintag-ohrmarke_weiss.jpg

 

Für alle anderen Tiere, also Tiere, die nicht bis zum Alter von 12 Monaten in Deutschland geschlachtet werden und für alle Herdbuch-Zuchtlämmer gilt, dass sie grundsätzlich mit einer gelben Ohrmarke (Sichtkennzeichen) und mit einem elektronischen Kennzeichen (Ohrmarke oder Pansenbolus) gekennzeichnet werden müssen. Durch Ohrmarke (Beschriftung) und elektronische Kennzeichnung (Codierung) erhalten diese Tiere eine individuelle Nummer / Kennzeichnung, die sich wie bisher zusammensetzt aus DE (Deutschland) 01 (Tierart Schaf/Ziege) 03 (Bundesland Niedersachsen) und aus acht weiteren Ziffern. Um Tiere individuell zu kennzeichnen, können Sie wählen zwischen:

Flexo Plus-Ohrmarkensatz (eine gelbe Ohrmarke mit und eine ohne Mikrochip) flexo_plus-ohrmarkensatz_gelb.jpg

Flexo Plus-Ohrmarke + Bolus (eine gelbe Ohrmarke ohne und einen Bolus mit Mikrochip)

flexo_plus-ohrmarkensatz_gelbbolus.jpg

Twin-Tag-Ohrmarke +Bolus (eine kleine längliche gelbe Ohrmarke ohne und einen Bolus mit Mikrochip)

twintag-ohrmarke_gelbbolus.jpg

Wie in den Vorjahren beliefert die Firma Caisley die nds. Schaf- und Ziegenhalter und die im Betrieb vorhandene Caisley-Universalzange eignet sich auch zum Einziehen der Caisley Flexo Plus Ohrmarken. Schafhalter, die sich für die kleinen länglichen Twintag Ohrmarken entscheiden, beachten bitte, dass hierfür die sog. Twintag-Zange erforderlich ist. Wie in der Vergangenheit bezahlt die nds. Tierseuchenkasse die Kosten für die Kennzeichnung – egal ob Ohrmarke oder Bolus bestellt werden.
Die Kosten für die Anschaffung der Ohrmarkenzangen hat der Tierhalter zu tragen, aber mittlerweile sind fast alle Tierhalter damit ausgestattet. Nicht übernommen werden die Kosten für die Anschaffung eines Eingabegerätes (Kosten ca. 70,-€), um den Bolus in den Pansen des Lammes einzuführen und auch die Kosten für die Anschaffung von elektronischen Lesegeräten sind vom Tierhalter zu tragen. Allerdings gehen wir davon aus, dass die meisten Schafhalter ihre Tiere weiterhin mit zwei gelben Ohrmarken (Ohrmarkensatz inkl. Transponder) kennzeichnen und damit kein Lesegerät benötigen. Denn auf beiden gelben Ohrmarken ist wie bisher die individuelle Nummer aufgedruckt und auch bei Verlust einer Ohrmarke kann das Tier identifiziert werden. Schafhalter, die sich für die Variante Ohrmarke plus Bolus mit Transponder entscheiden, sollten sich evtl. ein Lesegerät anschaffen, denn nur mit Hilfe eines Lesegerätes kann bei der Eingabe des Bolus in den Pansen geprüft werden, ob der Bolus auch abgeschluckt wurde und bei Ohrmarkenverlust können per Bolus gekennzeichnete Tiere ohne Lesegerät nicht identifiziert werden. Inzwischen bieten verschiedene Hersteller Lesegeräte an, die zwischen 150,00 Euro und 600,00 Euro kosten.
Im Rahmen eines bundesweiten Projektes zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen werden derzeit Transponder, Lesegeräte und darauf aufbauende EDV-Programme zur Verwaltung von Schafherden getestet. Nach Abschluss des Projektes in der zweiten Jahreshälfte können den Schaf- und Ziegenhaltern geeignete Geräte und Herdenmanagerprogramme empfohlen werden.

Bestandsregisterführung
Vordrucke für das Bestandsregister gibt es bei den Schafzuchtverbänden, dem VIT, der Landwirtschaftskammer und den Veterinärämter.
Bereits seit 2 Jahren müssen Schaf- und Ziegenhalter die beiden Abschnitte A und B des in der EU-Verordnung geforderten Bestandsregisters führen. Teil A umfasst Angaben zum Betrieb und Teil B beinhaltet Angaben zum Verbringen von Schafen / Ziegen. Die Eintragungen im Teil B können entfallen, wenn bei allen Zu-/Abgängen eine Kopie des ebenfalls erforderlichen Begleitdokuments abgeheftet wird. Verendete Lämmer (jünger als neun Monate und ohne Ohrmarke) müssen zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht extra gekennzeichnet und auch nicht ins Bestandsregister eingetragen werden.
Mit der Einführung der Elektronischen Kennzeichnung ab Januar 2010  wird gleichzeitig die Führung des Teil C des Bestandsregisters für jeden Schafhalter Pflicht und wird auch im Rahmen von Cross Compliance Kontrollen (CC-Kontrollen) überprüft. Dort müssen alle nach o.g. Bestimmungen gekennzeichneten Schafe (geboren nach dem 01.01.2010) des Bestandes aufgeführt werden – aber nicht einzeln.

Beispiel:
Schafhalter A kennzeichnet und verkauft am 01. Juli 100 Schlachtlämmer. Er schreibt dann in einer Zeile, das jeweilige Datum, seine Bestandsnummer (steht auf der weißen Marke), das jeweilige Geburtsjahr und die Rasse (z. B. Kreuzung)
Schafhalter B kennzeichnet im September 100 im Januar geborene Jungschafe, die er als Zutreter behalten will, mit individuellen Nummern. Er schreibt dann in einer Zeile unter Kennzeichen des Tieres die Nummerserie, z. B. 010310010000 – DE010310010099, das Geburtsjahr 2010, das Datum der Kennzeichnung und die Rasse (z. B. Kreuzung). Durch die Möglichkeit zur  Eintragung von Nummernserien wird die Bestandsregisterführung in Teil C erheblich erleichtert. Nur wenn ein Tier aus dieser Serie stirbt oder bei Ohrmarkenverlust eine neue Kennzeichnung bekommt, muss dieses in einer gesonderten Zeile vermerkt werden. Die aktuelle Version dieses Register haben wir Ihnen als Kopiervorlage beigelegt.

Erfreulich ist, dass Herdbuchzüchter bei denen alle Tiere des Bestandes im Stallbuch oder auf der Ablammliste stehen und alle geborenen Zuchtlämmer mit ihrer individuellen Nummer in die Ablammlisten eingetragen werden, keine zusätzlichen Aufzeichnungen in Teil C des Bestandsverzeichnisses machen müssen. Hier ist ein Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.

(MyPersonalContent v1.3 © Rico Pinzke)
 
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